Corporate Governance
Nach Art. 19 EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) müssen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Gesellschaft sowie die Personen, die in dieser Gesellschaft Führungsaufgaben wahrnehmen, förmlich mitteilen, wenn sie Wertpapiere der Gesellschaft erwerben oder veräußern, soweit der Gesamtwert der innerhalb eines Jahres getätigten Geschäfte Euro 20.000,-- übersteigt. Ferner unterliegen der Mitteilungspflicht auch deren Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, nahestehende Verwandte und kontrollierte Gesellschaften.
*Bis zum 3. Juli 2016: Directors Dealings nach § 15a WpHG